Dr. Annette Dillenburger

Energieausweis

Energieausweis fehlerhaft? – Haftung des Ausstellers?
Energieverbrauch und Energie sparen sind wichtige Themen angesichts ständig steigender Energiepreise und Energiekosten. Wer ein Haus verkauft, wird in aller Regel dem Käufer einen Energiepass, ausgestellt von einem Energieberater, übergeben.
Wie, wenn der Aussteller des Energieausweises diesen fehlerhaft erstellt?
Haftet der Verkäufer? Der Aussteller? Beide?
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 04.08.2016 – 1 U 136/16 – entschieden, dass der Käufer eines Wohnhauses mit vereinbartem Haftungsausschluss des Verkäufers bei Fehlangaben im Energiepass keine Rechte gegen den Aussteller geltend machen kann.

Pfändungsfreigrenzen gelten nicht

Der Handwerker wird mit Reparaturarbeiten an einem Haus beauftragt, der Baustoffhändler liefert Material, der Winzer oder Weinhändler verkauft Wein, viele weitere Fälle sind hier denkbar.
Gemeinsam ist allen Fällen, dass der Schuldner die Vergütung nicht zahlt mi dem Hinweis darauf, dass er nicht zahlen könne. Er hatte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Eidesstattliche Versicherung abgegeben, früher der so genannte „Offenbacher“.
Als Gläubiger dürfen Sie sich freuen:
Der Schuldner hat einen so genannten Eingehungsbetrug begangen. Dies muss in einem speziellen Verfahren gesondert festgestellt werden. Sodann helfen ihm weder die Pfändungsfreigrenzen noch ein Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren. Solche Forderungen nehmen an Insolvenz-/ Restschuldbefreiungsverfahren nicht teil. Die Forderung als Vollstreckungstitel unterliegt der 30-jährigen Verjährung.

BSG: Selbständige GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig?

Durch die Neuregelung des Sozialrechts sind seit dem 01.01.1999 alle Selbständigen, die auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Familienangehörigen beschäftigen (sog. Arbeitnehmerähnliche Selbständige), rentenversicherungspflichtig. Die Neuregelung findet auch auf selbständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die gesamten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist.

(BSG, Entscheidung vom 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R)

Fehlerhafte Planung und Ausführung: Entlastet die Kenntnis des Bauherrn den Architekten?

Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten können zwar zu verneinen sein, wenn der Bauherr mit der – fehlerhaften – Planung und Ausführung einverstanden war. Das setzt allerdings voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung und Ausführung erkannte.

OLG Brandenburg, Urt. v. 14.12.2005 – 4 U 167/05 – IBR 2006, 279

Architekt sollte sich nicht mit einer Kopie des Bebauungsplanes zufrieden geben!

Zu den vom Architekten zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen gehört die Überprüfung des vollständigen Bebauungsplanes mitsamt einen womöglich auch farbigen Eintragungen; die Betrachtung lediglich einer schwarz-weißen (Auszugs-)Kopie genügt nicht.

BGH, Beschluss v.23.02.2006 – VII ZR 174/05 – IBR 2006, 278

Begründet die Zahlung von Abschlagsrechnungen einen Bauvertrag?

Ist nicht aufklärbar, wer von mehreren beteiligten Personen Auftraggeber eines Bauvertrages ist, kann die Bezahlung von Abschlagsrechnungen durch den Grundstückseigentümer als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden mit der Folge, dass der Grundstückseigentümer die gesamten Bauleistungen zu bezahlen hat.

OLG Köln, Urt.v.11.04.2006 – 22 U 204/05 – IBR 2006, 609

Unzutreffende Mängelrüge: Vor Störungsbeseitigung Auftrag einholen!

Beseitigt ein Auftragnehmer im Rahmen der Untersuchung eines ihm angezeigten Mangels eine Störung, die nicht auf eine vertragswidrige Ausführung zurückzuführen ist, erbringt er eine auftragslose Leistung.

(LG Leipzig, Urt.v.04.11.2005 – OSHK O 2727/05- ; IBR 06, 137).

Erteilt der Bauherr dem Architekten die Vollmacht, die Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung in seinem Auftrag beim Bauordnungsamt abzuklären, dokumentiert der Bauherr in der Regel seinen Willen zum Abschluss eines Architektenvertrags.

(OLG Naumburg, Urt.v.22.02.2005 – 11 U 247/01 – IBR 06,297)

Ist ein Aushub von nicht tragfähigem Boden mit einer vorläufigen Mengenangabe von 22.000 cbm ausgeschrieben und stellt sich während der Arbeiten heraus, dass ein Mehraushub von weiteren ca. 31.0000 cbm erforderlich wird, bis Tragfähigkeit erreicht wird, so ist der Aushub dieser Mehrmenge keine bloße Mengenmehrung im Sinne des §2 Nr.3 Abs.2 VOB/B, sondern eine geänderte Leistung im Sinne des §§1 Nr.3, 2 Nr.5 VOB/B.

(OLG Koblenz, Urt.v.13.04.05 – 1 U 530/04).

Werden die geschuldeten Luft – und Trittschallschutzanforderungen durch den Bauträger nicht eingehalten, stellt dies einen Mangel dar, der die Wandelung rechtfertigt.

BGH, Beschluss v.22.12.2005 – VII ZR 295/04 – IBR 2006, 268