Sonstiges
Pfändungsfreigrenzen gelten nicht
Der Handwerker wird mit Reparaturarbeiten an einem Haus beauftragt, der Baustoffhändler liefert Material, der Winzer oder Weinhändler verkauft Wein, viele weitere Fälle sind hier denkbar.
Gemeinsam ist allen Fällen, dass der Schuldner die Vergütung nicht zahlt mi dem Hinweis darauf, dass er nicht zahlen könne. Er hatte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Eidesstattliche Versicherung abgegeben, früher der so genannte „Offenbacher“.
Als Gläubiger dürfen Sie sich freuen:
Der Schuldner hat einen so genannten Eingehungsbetrug begangen. Dies muss in einem speziellen Verfahren gesondert festgestellt werden. Sodann helfen ihm weder die Pfändungsfreigrenzen noch ein Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren. Solche Forderungen nehmen an Insolvenz-/ Restschuldbefreiungsverfahren nicht teil. Die Forderung als Vollstreckungstitel unterliegt der 30-jährigen Verjährung.
Eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete
Eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete kann auch im Wohnraummietrecht eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
BGH, Urt. v. 11.01.2006 – VIII ZR 364/04 – IBR 2006, 301
BSG: Selbständige GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig?
Durch die Neuregelung des Sozialrechts sind seit dem 01.01.1999 alle Selbständigen, die auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Familienangehörigen beschäftigen (sog. Arbeitnehmerähnliche Selbständige), rentenversicherungspflichtig. Die Neuregelung findet auch auf selbständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die gesamten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist.
(BSG, Entscheidung vom 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R)