Dr. Annette Dillenburger

Energieausweis

Energieausweis fehlerhaft? – Haftung des Ausstellers?
Energieverbrauch und Energie sparen sind wichtige Themen angesichts ständig steigender Energiepreise und Energiekosten. Wer ein Haus verkauft, wird in aller Regel dem Käufer einen Energiepass, ausgestellt von einem Energieberater, übergeben.
Wie, wenn der Aussteller des Energieausweises diesen fehlerhaft erstellt?
Haftet der Verkäufer? Der Aussteller? Beide?
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 04.08.2016 – 1 U 136/16 – entschieden, dass der Käufer eines Wohnhauses mit vereinbartem Haftungsausschluss des Verkäufers bei Fehlangaben im Energiepass keine Rechte gegen den Aussteller geltend machen kann.

Pfändungsfreigrenzen gelten nicht

Der Handwerker wird mit Reparaturarbeiten an einem Haus beauftragt, der Baustoffhändler liefert Material, der Winzer oder Weinhändler verkauft Wein, viele weitere Fälle sind hier denkbar.
Gemeinsam ist allen Fällen, dass der Schuldner die Vergütung nicht zahlt mi dem Hinweis darauf, dass er nicht zahlen könne. Er hatte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Eidesstattliche Versicherung abgegeben, früher der so genannte „Offenbacher“.
Als Gläubiger dürfen Sie sich freuen:
Der Schuldner hat einen so genannten Eingehungsbetrug begangen. Dies muss in einem speziellen Verfahren gesondert festgestellt werden. Sodann helfen ihm weder die Pfändungsfreigrenzen noch ein Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren. Solche Forderungen nehmen an Insolvenz-/ Restschuldbefreiungsverfahren nicht teil. Die Forderung als Vollstreckungstitel unterliegt der 30-jährigen Verjährung.

BSG: Selbständige GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig?

Durch die Neuregelung des Sozialrechts sind seit dem 01.01.1999 alle Selbständigen, die auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Familienangehörigen beschäftigen (sog. Arbeitnehmerähnliche Selbständige), rentenversicherungspflichtig. Die Neuregelung findet auch auf selbständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die gesamten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist.

(BSG, Entscheidung vom 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R)