Dr. Annette Dillenburger

Pfändungsfreigrenzen gelten nicht

Der Handwerker wird mit Reparaturarbeiten an einem Haus beauftragt, der Baustoffhändler liefert Material, der Winzer oder Weinhändler verkauft Wein, viele weitere Fälle sind hier denkbar.
Gemeinsam ist allen Fällen, dass der Schuldner die Vergütung nicht zahlt mi dem Hinweis darauf, dass er nicht zahlen könne. Er hatte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Eidesstattliche Versicherung abgegeben, früher der so genannte „Offenbacher“.
Als Gläubiger dürfen Sie sich freuen:
Der Schuldner hat einen so genannten Eingehungsbetrug begangen. Dies muss in einem speziellen Verfahren gesondert festgestellt werden. Sodann helfen ihm weder die Pfändungsfreigrenzen noch ein Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren. Solche Forderungen nehmen an Insolvenz-/ Restschuldbefreiungsverfahren nicht teil. Die Forderung als Vollstreckungstitel unterliegt der 30-jährigen Verjährung.

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