Durch die Neuregelung des Sozialrechts sind seit dem 01.01.1999 alle Selbständigen, die auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Familienangehörigen beschäftigen (sog. Arbeitnehmerähnliche Selbständige), rentenversicherungspflichtig. Die Neuregelung findet auch auf selbständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die gesamten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist.
(BSG, Entscheidung vom 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R)