Beseitigt ein Auftragnehmer im Rahmen der Untersuchung eines ihm angezeigten Mangels eine Störung, die nicht auf eine vertragswidrige Ausführung zurückzuführen ist, erbringt er eine auftragslose Leistung.
(LG Leipzig, Urt.v.04.11.2005 – OSHK O 2727/05- ; IBR 06, 137).
Erteilt der Bauherr dem Architekten die Vollmacht, die Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung in seinem Auftrag beim Bauordnungsamt abzuklären, dokumentiert der Bauherr in der Regel seinen Willen zum Abschluss eines Architektenvertrags.
(OLG Naumburg, Urt.v.22.02.2005 – 11 U 247/01 – IBR 06,297)
Ist ein Aushub von nicht tragfähigem Boden mit einer vorläufigen Mengenangabe von 22.000 cbm ausgeschrieben und stellt sich während der Arbeiten heraus, dass ein Mehraushub von weiteren ca. 31.0000 cbm erforderlich wird, bis Tragfähigkeit erreicht wird, so ist der Aushub dieser Mehrmenge keine bloße Mengenmehrung im Sinne des §2 Nr.3 Abs.2 VOB/B, sondern eine geänderte Leistung im Sinne des §§1 Nr.3, 2 Nr.5 VOB/B.
(OLG Koblenz, Urt.v.13.04.05 – 1 U 530/04).
Werden die geschuldeten Luft – und Trittschallschutzanforderungen durch den Bauträger nicht eingehalten, stellt dies einen Mangel dar, der die Wandelung rechtfertigt.
BGH, Beschluss v.22.12.2005 – VII ZR 295/04 – IBR 2006, 268