Dr. Annette Dillenburger

Verspätete Rüge der Prüfbarkeit: Rechnung fällig!

Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.

(Bestätigung von BGH, Urt.v.23.09.2004 – VII ZR 173/03, IBR 2004, 675; IBR 2005,5)

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