Haben Putzrisse ihre Ursache in verschiedenen Gewerken und führt die allein mögliche Sanierungsmaßnahme zu einer Beseitigung der Risse insgesamt, weil nicht nach Verursachungsbeiträgen unterschieden werden kann, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung beider Unternehmer.
(OLG Frankfurt, Urt.v.15.09.2004 – 18 U 181/04 -; BGH, Beschluss v.23.06.2005 – VII ZR 236/04 – IBR 2005, 472).