Ist nicht aufklärbar, wer von mehreren beteiligten Personen Auftraggeber eines Bauvertrages ist, kann die Bezahlung von Abschlagsrechnungen durch den Grundstückseigentümer als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden mit der Folge, dass der Grundstückseigentümer die gesamten Bauleistungen zu bezahlen hat.
OLG Köln, Urt.v.11.04.2006 – 22 U 204/05 – IBR 2006, 609