Dr. Annette Dillenburger

Einverständnis des Architekten mit Leistungsänderung ersetzt nicht Anordnung des Auftraggebers!

Ein Vergütungsanspruch wegen inhaltlicher Änderung der vereinbarten Leistung (VOB/B §2 Nr. 5) setzt eine eindeutige, unmissverständliche Anordnung des Auftraggebers nach Vertragsschluss voraus.

(OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.05.2005 – 17 U 294/03; IBR 06,81)

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