Ein Vergütungsanspruch wegen inhaltlicher Änderung der vereinbarten Leistung (VOB/B §2 Nr. 5) setzt eine eindeutige, unmissverständliche Anordnung des Auftraggebers nach Vertragsschluss voraus.
(OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.05.2005 – 17 U 294/03; IBR 06,81)