Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten können zwar zu verneinen sein, wenn der Bauherr mit der – fehlerhaften – Planung und Ausführung einverstanden war. Das setzt allerdings voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung und Ausführung erkannte.
OLG Brandenburg, Urt. v. 14.12.2005 – 4 U 167/05 – IBR 2006, 279