Dr. Annette Dillenburger

Einzelgewerke müssen sich untereinander abstimmen!

Der Fensterbauer, der den funktionsfähigen Einbau von Fenstern schuldet, muß sich mit dem Folgeunternehmer, der den Vollwärmeschutz aufbringt, abstimmen, damit in einer geeigneten, verzahnten Reihenfolge die Arbeitsschritte die Abdichtung sicher gestellt wird. Zum Vertragsumfang des Fensterbauers kann es gehören, dass er die Abdichtung in einem gesonderten Arbeitsgang nach Einbau der Fenster und Aufbringen des Vollwärmeschutzes herstellt.

(OLG München, Urt.v.03.05.2005 – 9 U 1708/05 -; IBR 06, 133)

Aufforderung zur Weiterarbeit kann Änderungsanordnung nach §2 Nr.5 VOB/B sein!

Entgegnet der Auftraggeber auf ein Nachtragsangebot für zusätzlichen Erdaushub, dass der Auftragnehmer Grund und Boden habe bekannt sein müssen und er daher die Kosten zu tragen habe, fordert er aber gleichzeitig die zügige Weiterarbeit, trifft er eine Änderungsanordnung mit der Vergütungsfolge nach §2 Nr.5 VOB/B

(OLG Dresden, Urt.v.03.12.2004 – 9 U 3114/98; IBR 06, 127)

OLG Brandenburg: Gemeinschaftseigentum und Mängelansprüche

Sieht der Vertrag für die einzelnen Bauleistungen keine speziellen Anforderungen vor, so müssen die Bauleistungen zumindest den Regeln der Technik, den gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen; ansonsten ist die Bauausführung mangelhaft. Jedenfalls solange kein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt, ist jeder Erwerber berechtigt, seine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums gegen den Vertragspartner selbständig geltend zu machen, denn der Erwerber, der selbständig die Mängelbeseitigung verfolgt, handelt grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse aller Wohnungseigentümer.

(OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 – 4 U 137/05 -)

Rohbauer und Putzer verursachen Risse im Putz: Haften beide voll?

Haben Putzrisse ihre Ursache in verschiedenen Gewerken und führt die allein mögliche Sanierungsmaßnahme zu einer Beseitigung der Risse insgesamt, weil nicht nach Verursachungsbeiträgen unterschieden werden kann, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung beider Unternehmer.

(OLG Frankfurt, Urt.v.15.09.2004 – 18 U 181/04 -; BGH, Beschluss v.23.06.2005 – VII ZR 236/04 – IBR 2005, 472).

(Noch) kein Vertrag, wenn Auftragserteilung einseitig neue Bauzeit festlegt

Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluss eines Bauvertrages mit der Maßgabe an, dass eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluß des Vertrages mit im übrigen unveränderten Bedingungen. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, dass der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit abgestimmten Bauzeitenplan vereinbart.

BGH, Urt.v.24.02.2005 – VII ZR 141/03 – IBR 2005, 299

Verspätete Rüge der Prüfbarkeit: Rechnung fällig!

Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.

(Bestätigung von BGH, Urt.v.23.09.2004 – VII ZR 173/03, IBR 2004, 675; IBR 2005,5)