Entgegnet der Auftraggeber auf ein Nachtragsangebot für zusätzlichen Erdaushub, dass der Auftragnehmer Grund und Boden habe bekannt sein müssen und er daher die Kosten zu tragen habe, fordert er aber gleichzeitig die zügige Weiterarbeit, trifft er eine Änderungsanordnung mit der Vergütungsfolge nach §2 Nr.5 VOB/B
(OLG Dresden, Urt.v.03.12.2004 – 9 U 3114/98; IBR 06, 127)